AGB-SV
Allgemeine Geschäftsbedingungen von SV Arch DI Bernhard Hartenthaler für Sachverständigenleistungen,
Stand 15.11.2024
1. Anwendungsbereich
1.1. Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen SV Arch DI Bernhard Hartenthaler (nachfolgend der „SV“ genannt), einerseits und dem Auftraggeber andererseits in Bezug auf Gutachten, Beratungen, Prüfungen und sonstige Aufträge, sofern im Einzelnen nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
1.2. Die Auftragsbedingungen gelten auch für Folgeaufträge, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
2. Vertragsgegenstand
2.1. Der SV verpflichtet sich zu sorgfältiger Ausführung vertraglich übernommener Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung. Der SV ist bestrebt, den Erfahrungsschatz aus allen bisherigen Aufträgen für den Auftraggeber nutzbar zu machen.
2.2. Der SV führt den ihm erteilten Auftrag unter seiner persönlichen Verantwortung aus. Die Heranziehung von seiner Aufsicht unterstehenden Hilfskräften ist zulässig.
2.3. Des Weiteren erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass der SV je nach Bedarf weitere Kollegen, Gutachter oder sonstige Experten bei der Erfüllung des vom Auftraggeber erteilten Auftrags einbezieht, wenn dies wegen des Umfangs der Arbeiten oder besonderer Spezialkenntnisse erforderlich ist. In diesem Fall gelten die unter Punkt 9.1 genannten Stundensätze als Obergrenze, sofern im Einzelfall keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
2.4. Der Auftraggeber wird andere Gutachter während der Laufzeit des Vertrages im Aufgabengebiet des SV nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung mit dem SV einsetzen.
3. Termine und Fristen
3.1. Je nach Art und Umfang des dem SV konkret erteilten Auftrags steht dem SV eine angemessene Frist zur Erbringung seiner Leistungen zu. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass dem SV ausreichend Zeit für die Erstellung des Befunds bzw. die Erstattung des Gutachtens einzuräumen ist und einzelne Auskünfte und Stellungnahmen nicht ohne sorgfältige
Prüfung aller relevanten Umstände erteilt bzw. abgegeben werden können.
3.2. Sind Leistungsfristen vereinbart, so beginnt deren Ablauf, sobald die Parteien über alle Einzelheiten des Projektes einig sind und der Auftraggeber dem SV alle nach dem Vertrag zu überlassenden Unterlagen, Informationen oder sonstigen Materialien ausgehändigt hat.
4. Vorzeitige Auflösung des Vertrages
4.1. Der SV kann aufgrund der Standesregeln verpflichtet sein, einen Gutachtensauftrag wegen Interessenskonflikten abzulehnen. Dies kann auch erst während der Gutachtenserstattung erkennbar werden.
4.2. Enden die Vertragsbeziehungen aus irgendeinem Grund vorzeitig, so hat der SV Anspruch auf Vergütung für die bis dahin geleistete Arbeit, es sei denn, dass die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit auf alleiniges Verschulden des SV zurückzuführen ist.
4.3. Ist die vorzeitige Lösung der Vertragsbeziehungen vom Auftraggeber zu vertreten, erhält der SV über die unter Pkt. 4.2 erwähnte Vergütung hinaus pauschalierten Schadensersatz/ Stornogebühr von 30 % des für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten Entgelts unter Vorbehalt weiterer Ansprüche, für bereits geleistete Aufwendungen.
Für Verbrauchergeschäfte iSd § 1 KSchG gilt, dass der Verbraucher das vereinbarte Entgelt zu leisten hat, wenn die Ausführung des Werkes aus Gründen unterblieben ist, die auf Seiten des Auftraggebers liegen (§1168 Abs 1 ABGB) und der SV dem Verbraucher die Gründe dafür mitgeteilt hat, dass er infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat
5. Geheimhaltung und Herausgabe von Unterlagen
5.1. Der SV verpflichtet sich, vertrauliche Informationen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber erhält, vertraulich zu behandeln. Auch die Tatsache der Auftragserteilung selbst wird auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers Dritten nur mit seiner Zustimmung mitgeteilt.
5.2. Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der SV auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen die er aus Anlass seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen SV und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der SV kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten
6. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
6.1. Zur Feststellung möglicher Befangenheit ist der Auftraggeber verpflichtet, dem SV alle an der Streitsache direkt oder indirekt Beteiligten sowie die potentiellen Empfänger des Gutachtens unaufgefordert mitzuteilen.
6.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem SV kostenlos jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und insbesondere die im Rahmen des Vertragsgegenstandes benötigten Informationen zu liefern. Dazu benennt der Auftraggeber einen Ansprechpartner, der für die Koordination von Terminen zwischen dem SV und den Mitarbeitern des Auftraggebers und für die Beschaffung von Unterlagen zuständig ist. Der Auftraggeber sorgt auf Verlangen des SV für angemessene und sichere Arbeitsmöglichkeiten an den Befundorten.
6.3. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem SV auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Vertrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Erfüllung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dazu gehören insbesondere allfällig vorhandene weitere Gutachten in derselben Sache sowie der Wert des Befundgegenstandes. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Befundaufnahme bekannt werden.
6.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ausschließlich vollständige Endversionen des Gutachtens weiterzugeben. Insbesondere wird er also weder Entwürfe, noch Teile des Gutachtens ohne Rücksprache mit dem SV weiterleiten.
7. Rücktrittsrecht des Verbrauchers
7.1. Bei Verbrauchergeschäften iSd § 1 KSchG 1979 kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten, wenn maßgebliche Umstände, die der SV als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht eintreten und der SV dem Verbraucher keine angemessene Vertragsanpassung anbietet (§ 3a Abs 4 Z 3 KSchG).
8. Abnahme
8.1. Die Leistung gilt als vorbehaltlos abgenommen, wenn der Auftraggeber sie nicht gegenüber dem SV innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Übergabe schriftlich beanstandet.
8.2. Teilleistungen gelten einzeln gemäß Pkt. 8.1 als abgenommen.
9. Gewährleistung
9.1. Mängel sind bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aus einem Irrtum über die Mängelfreiheit binnen 14 Tagen nach Entdeckung gegenüber dem SV schriftlich zu rügen. Allfällige Ansprüche aus Gewährleistung verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Abnahme im Sinne des Pkt. 8.
9.2. Für Gewährleistungsrechte des Verbrauchers iSd § 1 KSchG gelten die § 922 bis 933 ABGB. Nach Kenntnis des Mangels hat der Verbraucher dem SV Ansprüche aus Gewährleistung binnen 14 Tagen nachweislich anzuzeigen.
10. Haftung
10.1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den SV oder Erfüllungsgehilfen aufgrund Delikts, Vertragsverletzung oder Verschuldens bei Vertragsabschluss - außer im Falle von Körperverletzung - bestehen nur dann, wenn der SV zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Der Auftraggeber hat das Verschulden des SV nachzuweisen.
Für Verbraucherverträge gilt der Haftungsausschluss nur bei leicht fahrlässigem Verhalten. Der AN haftet für Schäden, soweit sie nachweislich von ihm und seinem Personal verschuldet wurden, nicht aber für Schäden durch Dritte (§ 6 Abs 1 Z 9 KschG). Für die Beweislastverteilung gilt § 1298 ABGB.
10.2. Der SV haftet nur, wenn und soweit ein derart verursachter Schaden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder des schädigenden Ereignisses unter Berücksichtigung aller bekannten oder grob schuldhaft unbekannten Umstände vorhersehbar war.
10.3. Der SV haftet nicht für Schäden, die durch Unterlassung der Mitwirkung, bzw. durch das Nichtvorlegen notwendiger Unterlagen des Auftraggebers gemäß Pkt. 6 verursacht wurden. Des Weiteren ist eine Haftung des SV für Schäden, die aus der Nichtbefolgung von Vorgaben und Empfehlungen des SV resultieren, gänzlich ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für Kollegen, Gutachter oder sonstige Experten, die vom SV bei der Erfüllung des Auftrags gemäß Punkt 2.3 beigezogen werden.
10.4. Soweit der SV hiernach haftet, beschränkt sich die Haftung auf den Auftragswert der Teilleistung, in deren Durchführung der Schaden verursacht wurde. Für indirekte Schäden und/oder Folgeschäden und/oder Schäden/ Folgeschäden gegenüber Dritten wird nicht gehaftet. . Jedenfalls ist die Haftung des SV aber auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, die sich derzeit auf € 1.500.000,00 beläuft.
10.5. Jegliche Haftung gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Der vorliegende Vertrag begründet keine Pflichten zugunsten Dritter. Ausgenommen davon sind die dem SV bei Beauftragung namentlich genannten Empfänger des Gutachtens. Gegenüber diesen wird gehaftet wie gegenüber dem Auftraggeber.
10.6. Der SV haftet nicht für Mängelfolgeschäden. Alle Schadensersatzansprüche verjähren grundsätzlich sechs Monate nach Übergabe der Leistung.
10.7. Die Bestimmungen des Pkt. 10 gelten insbesondere auch für Verzugsschäden.
11. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
11.1. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom SV angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Punkt 6 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der SV zur fristlosen Kündigung des Vertrages sowie zur Abrechnung aller bisher erbrachten Leistungen berechtigt. Seine Ansprüche bestimmen sich ferner nach den Punkten 4.2 sowie 4.3. Unberührt bleibt auch der Anspruch des SV auf Ersatz ihm durch Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandener Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der SV von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
12. Vergütung
12.1. Mangels anderslautender Vereinbarung werden die Leistungen des SV nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet. Folgende Nettostundensätze gelten als vereinbart:
a) für Sachverständige ........€ 195,00
b) für Hilfskräfte .................€ 120,00
c) für Sekretariatsleistungen...€ 65,00
Die Verrechnung erfolgt in Minutenintervallen.
12.2. Für die An- und Abfahrt werden – sofern im Einzelnen nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist – folgende Sätze (Reisespesen) verrechnet:
a) Wien , Umland Wien ( Radius 50 km), Nordburgenland (pauschal)…€ 100,00
b) Rest Österreichs ...€ 100,00 pro Stunde zzgl. € 0,42 pro gefahrenem km
Alle o.a Stundensätze, Reisespesen für die An- und Abfahrt bzw. sonstigen Vergütungen verstehen sich als Nettopreise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.
12.3. Wird der SV vom Auftraggeber mit der Erbringung weiterer Leistungen beauftragt, die von einem bereits erteilten Auftrag bzw. von einem vom SV gelegten und vom Auftraggeber angenommenen Angebot nicht umfasst sind, kommen die unter Punkt 12.1 bzw. 12.2 genannten Honorare zur Anwendung, sofern im Einzelnen nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
Dies gilt auch für Leistungen im Rahmen von Gerichtsverfahren wie zB. Zeugenaussagen, Anwesenheit bei Verhandlungen etc. Die Zeugengebühr des Gerichtes wird dabei nicht in Anspruch genommen.
12.4. Typische Büroaufwendungen und übliche interne Kopierkosten, die durch Erfüllung eines konkreten Auftrags anfallen sowie die Übermittlung der erstellten Unterlagen in digitaler Form als pdf werden nicht gesondert verrechnet. Zusätzliche angeforderte Unterlagen werden nach folgenden Kostensätzen in Rechnung gestellt:
a) Kopien A4 (S/W), je Kopie...................................€ 0,50
b) Kopien A3 (S/W), je Kopie...................................€ 1,00
c) Datenträger (CD-Rom, USB-Stick etc.)........................€ 30,00
d) Plandrucke je m² bis AO, gefaltet auf das Format A4...€ 13,00
Die o.a Kostensätze verstehen sich als Nettopreise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.
12.5. Der Auftraggeber trägt, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, Spesen für Unterbringung und Verpflegung der am Befundort eingesetzten Mitarbeiter des SV im Rahmen der steuerlich zulässigen Sätze (reichen diese Sätze für die Kosten der Unterbringung nicht aus, wird der nachgewiesene angemessene Aufwand berechnet) sowie Kosten für die An- und Abreise der Mitarbeiter des Büros zum Befundort, wobei jedem Mitarbeiter wöchentlich eine Heimreise zusteht, deren Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
12.6. Der SV kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen.
12.7. Der SV ist berechtigt, für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, monatliche Zwischenrechnungen zu legen.
12.8. Alle Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar
12.9. Ist der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung des SV mehr als 14 Tage in Verzug, tritt Terminverlust ein. In diesem Fall ist der SV berechtigt, alle noch offenen Leistungen und Rechnungen sofort fällig zu stellen und das Vertragsverhältnis gemäß Punkt 4 mit sofortiger Wirkung vorzeitig zu beenden. Seine Ansprüche bestimmen sich nach den Punkten 4.2 sowie 4.3.
12.10. Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber fälligen Honorarforderungen des SV ist nur zulässig, wenn die Forderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig ist.
12.11. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass eine vom SV vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe der voraussichtlich anfallenden Vergütung bzw. Kosten unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvorschlag im Sinne des § 5 Abs 2 KSchG zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom SV zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
12.13 Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung der gesamten oder eines Teils der Vergütung in Verzug gerät, hat er an den SV Verzugszinsen in der Höhe von 6,0 % p.a. zu zahlen und dem SV auch den darüberhinausgehenden tatsächlichen Schaden zu ersetzen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (z.B. § 1333 ABGB) bleiben unberührt.
12.14. Eine allfällige Versagung behördlicher Bewilligungen entbindet nicht von der Verpflichtung zur Entgeltleistung durch den Auftraggeber.
12.15. Bei Erteilung eines Auftrags durch mehrere Auftraggeber haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des SV, soweit die Leistungen des SV aus dem Auftragsverhältnis nicht teilbar sind und nicht eindeutig nur für einen bestimmten Auftraggeber erbracht wurden.
13. Abwerbung
13.1. Während der Auftragsabwicklung und innerhalb von 12 Monaten danach wird der Auftraggeber Mitarbeiter des SV nicht bei sich einstellen oder in sonstiger Form bei sich oder einem verbundenen bzw. abhängigen Unternehmen beschäftigen.
14. Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1. Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Auftragsverhältnis unterliegen – auch soweit deren Zustandekommen und Beendigung betroffen ist – materiellem österreichischen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
14.2. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts mit Sitz in Wien vereinbart.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Alle Angebote des SV sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
15.2. Diese AGBs ersetzen alle früheren Vereinbarungen über seinen Gegenstand. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sofern nicht anders vereinbart, gelten diese AGBs bis auf Widerruf, auch für alle weiteren und folgenden Aufträge zwischen dem Auftraggeber und dem SV.
15.3. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.
15.4. Eine Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertrag ist unzulässig.